Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Personen in der Zeit,
- in der sie einen Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegegrad 2 und nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
- wenn der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht,
- wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.[1]
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