Begriff

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Sozialversicherungszweig mit einem breit gefächerten versicherungspflichtigen Personenkreis zum Zwecke der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie zur Entschädigung des Versicherten oder deren Hinterbliebenen durch Geldleistungen.

In erster Linie besteht die Versicherungspflicht kraft Gesetz. Es gibt darüber hinaus auch versicherungspflichtige Personen aufgrund der jeweiligen Satzung eines Unfallversicherungsträgers. Außerdem besteht die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen zur Unfallversicherung finden sich im SGB VII. Wichtige Vorschriften sind § 2 SGB VII über die Versicherung kraft Gesetz § 3 SGB VII über die Versicherung kraft Satzung und § 6 SGB VII über die freiwillige Versicherung. Daneben ist auch § 4 SGB VII über die Versicherungsfreiheit (z. B. von Beamten) und § 5 SGB VII über die Versicherungsbefreiung relevant. Letzteres gibt es nur in der Landwirtschaft.

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