Zu den versicherungspflichtigen Selbstständigen gehören unter den Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nrn. 1-9 SGB VI[1]:
- selbstständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- selbstständige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen;
- freiberuflich tätige Hebammen/Entbindungspfleger;
- Seelotsen der Reviere i. S. des Gesetzes über das Seelotswesen;
- selbstständige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des KSVG;
- Hausgewerbetreibende;
- selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigen;
- Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben;
- Personen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig sind und darüber hinaus keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen[2];
- selbstständig Tätige, die nach § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig geworden sind.[3]
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