Begriff

In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, sofern die jeweiligen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Liegt die Versicherungspflicht dem Grunde nach vor, wird diese für bestimmte Personenkreise von einer Versicherungsfreiheit "überlagert" oder es besteht die Möglichkeit einer – antragsabhängigen – Befreiung von der Versicherungspflicht. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich ggf. für eine Versicherungspflicht auf Antrag oder für die freiwillige Rentenversicherung entscheiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 1 bis 4 SGB VI für Beschäftigte, bestimmte Selbstständige und sonstige Versicherte sowie auf Antrag für weitere bestimmte Personenkreise geregelt. Sonderregelung zur Versicherungspflicht für bestimmte Personenkreise regelt das Übergangsrecht in den §§ 229 und 229a SGB VI.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge