Eine Besonderheit in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht darin, dass neben dem Landwirt selbst auch seine mithelfenden Familienangehörigen der Versicherungspflicht unterstellt werden. Damit wird sichergestellt, dass – wie es gerade in der Landwirtschaft häufig der Fall ist – der mithelfende Angehörige, ohne selbst landwirtschaftlicher Unternehmer zu sein, eine eigenständige Absicherung besitzt.

Versicherungspflichtig sind somit die mitarbeitenden Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder) eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die das 15. Lebensjahr vollendet haben oder im landwirtschaftlichen Betrieb als Auszubildende beschäftigt sind. Das Gleiche gilt für ehemalige mitarbeitende Familienangehörige, die ein Vorruhestandsgeld (i. H. v. 65 % des Bruttoentgelts) beziehen. Allerdings müssen diese unmittelbar vor dem Bezug als mithelfende Familienangehörige beschäftigt gewesen sein.

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