Die Versicherungspflicht gilt auch für Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, wenn

  • ihr Unternehmen nicht die Mindestgröße erreicht,
  • das Unternehmen jedoch die Mindestgröße nicht um mehr als die Hälfte unterschreitet und
  • sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit entweder kein Arbeitsentgelt oder kein Arbeitseinkommen erzielen sowie
  • kein Vorruhestandsgeld beziehen, das 50 % der jährlichen Bezugsgröße (2024: 21.210 EUR, 2023: 20.370 EUR) übersteigt.

Es handelt sich dann um sog. "Nebenerwerbslandwirte".

Zur Vorrangversicherung wird auf die Ausführungen zu den Vollerwerbslandwirten verwiesen.[1]

[1]

S. Abschn. 2.1.

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