Die Versicherungspflicht gilt auch für Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, wenn
- ihr Unternehmen nicht die Mindestgröße erreicht,
- das Unternehmen jedoch die Mindestgröße nicht um mehr als die Hälfte unterschreitet und
- sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit entweder kein Arbeitsentgelt oder kein Arbeitseinkommen erzielen sowie
- kein Vorruhestandsgeld beziehen, das 50 % der jährlichen Bezugsgröße (2024: 21.210 EUR, 2023: 20.370 EUR) übersteigt.
Es handelt sich dann um sog. "Nebenerwerbslandwirte".
Zur Vorrangversicherung wird auf die Ausführungen zu den Vollerwerbslandwirten verwiesen.[1]
S. Abschn. 2.1.
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