Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler sind nach näherer Bestimmung des KVLG 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.[1]

Besonderes Kündigungsrecht für die PKV

Ein besonderes Kündigungsrecht für die private Krankenversicherung besteht für Personen, die

  • als landwirtschaftlicher Unternehmer krankenversicherungspflichtig werden oder
  • für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Familienversicherung eintritt und
  • die bislang privat krankenversichert sind.[2]

Des Weiteren gilt, dass das private Versicherungsunternehmen zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrags verpflichtet ist, wenn eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung[3] nicht zustande kommt und der vorherige Versicherungsvertrag beim PKV-Unternehmen mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden hat.[4]

Freiwillige Krankenversicherung nach Beendigung der Versicherungspflicht

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig weiter zu versichern. Hierfür ist die Erfüllung einer bestimmten Vorversicherungszeit zwar noch vorgesehen, in aller Regel jedoch ohne Bedeutung, weil zwischenzeitlich die sog. "Obligatorische Anschlussversicherung" eingeführt worden ist.

Hiernach setzt sich die Versicherung mit dem Folgetag des Ausscheidens aus der Versicherungspflicht "automatisch" und ohne Beachtung einer Vorversicherungszeit als freiwillige Mitgliedschaft fort. Dies gilt nicht, sofern das Mitglied seinen Austritt erklärt. Ein Austritt kann nur dann wirksam werden, wenn das Mitglied das Bestehen einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall nachweist.

Familienversicherung nach dem KVLG 1989

Für die Versicherung von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des Mitglieds gelten die Regelungen einer Familienversicherung nach dem SGB V entsprechend.[5]

1.1 Mindestgröße des Unternehmens

Die Versicherungspflicht gilt für landwirtschaftliche Unternehmer, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine Mindestgröße erreicht. Zu diesen zählen beispielsweise Unternehmer der

  • Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein- und Gartenbau,
  • Teichwirtschaft und Fischzucht sowie Binnenfischerei,
  • Imkerei und
  • Wanderschäferei.

Es handelt sich hierbei um sog. "Vollerwerbslandwirte".

Mindestgröße für den maßgebenden Wirtschaftswert

Der für die Mindestgröße maßgebende Wirtschaftswert, der von den Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgestellt wird, muss einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgelegten Grenzwert erreichen.[1] Für die folgenden Unternehmen ist der Grenzwert gesetzlich wie folgt festgelegt:

  • ein Unternehmen der Imkerei muss mindestens 100 Bienenvölker umfassen,
  • ein Unternehmen der Wanderschäferei mindestens eine Herde von 240 Großtieren erfordern,
  • ein Unternehmen der Binnenfischerei muss mindestens 120 Arbeitstage pro Jahr erfordern.[2]

1.2 Versicherungspflicht von Nebenerwerbslandwirten

Die Versicherungspflicht gilt auch für Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, wenn

  • ihr Unternehmen nicht die Mindestgröße erreicht,
  • das Unternehmen jedoch die Mindestgröße nicht um mehr als die Hälfte unterschreitet und
  • sie neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit entweder kein Arbeitsentgelt oder kein Arbeitseinkommen erzielen sowie
  • kein Vorruhestandsgeld beziehen, das 50 % der jährlichen Bezugsgröße (2024: 21.210 EUR, 2023: 20.370 EUR) übersteigt.

Es handelt sich dann um sog. "Nebenerwerbslandwirte".

Zur Vorrangversicherung wird auf die Ausführungen zu den Vollerwerbslandwirten verwiesen.[1]

[1]

S. Abschn. 2.1.

1.3 Mitarbeitende Familienangehörige

Eine Besonderheit in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht darin, dass neben dem Landwirt selbst auch seine mithelfenden Familienangehörigen der Versicherungspflicht unterstellt werden. Damit wird sichergestellt, dass – wie es gerade in der Landwirtschaft häufig der Fall ist – der mithelfende Angehörige, ohne selbst landwirtschaftlicher Unternehmer zu sein, eine eigenständige Absicherung besitzt.

Versicherungspflichtig sind somit die mitarbeitenden Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder) eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die das 15. Lebensjahr vollendet haben oder im landwirtschaftlichen Betrieb als Auszubildende beschäftigt sind. Das Gleiche gilt für ehemalige mitarbeitende Familienangehörige, die ein Vorruhestandsgeld (i. H. v. 65 % des Bruttoentgelts) beziehen. Allerdings müssen diese unmittelbar vor dem Bezug als mithelfende Familienangehörige beschäftigt gewesen sein.

1.4 Bezieher einer Rente und Altenteiler

Bezieher einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sind ebenfalls versicherungspflichtig. Das Gleiche gilt für Altenteiler, die in den letzten 15 Jahren vor der Vollendung des 65. Lebensjah...

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