Begriff

Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu zählen Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, sog. ehemalige Nichtversicherte mit Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), selbstständige Landwirte und Künstler, bestimmte Menschen mit Behinderungen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen.

Die Versicherungspflicht entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes – also unabhängig von einer Anmeldung und von der Beitragszahlung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ist in § 5 SGB V geregelt.

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