Folgende Personengruppen sind ebenfalls versicherungspflichtig:

  • Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen im Rahmen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte[1];
  • Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes;
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe (Berufsbildungs- oder Berufsförderungsstätten) für eine Erwerbstätigkeit befähigt, d. h. zu einer beruflichen Tätigkeit hingeführt werden sollen[2];
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, sie gehören zu dem Personenkreis des § 151 SGB XIV;
  • Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind;
  • Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit 20 % der Leistung eines voll Erwerbsfähigen mit gleichartiger Tätigkeit erbringen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung.

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