Voraussetzung für die Versicherungspflicht auf Antrag ist, dass die antragstellende Person

  1. innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
  2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.

Ferner ist Voraussetzung, dass keine Versicherungspflicht nach einer anderen Vorschrift und keine Versicherungsfreiheit besteht. Die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung schließt dabei das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nicht aus.[1]

Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit 2x unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.

Ferner ist die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag wegen Inanspruchnahme einer Elternzeit ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person versicherungspflichtig ist.

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