Beim Zusammentreffen mehrerer Versicherungspflichttatbestände regelt § 26 Abs. 3 SGB III deren Rangfolge. Nachrangig ist

  • die Versicherungspflicht als Mensch oder Jugendlicher mit Behinderung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegenüber einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 25 Abs. 1 SGB III,
  • die Versicherungspflicht als Gefangener, als Pflegepersonen und aufgrund der Kindererziehung gegenüber einer Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften des SGB III,
  • die Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld gegenüber einer Versicherungspflicht aufgrund der Kindererziehung und
  • die Versicherungspflicht als Bezieher von Krankentagegeld gegenüber einer Versicherungspflicht als Bezieher einer Sozialleistung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III oder während des Bezugs von Krankentagegeld mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III.

Eine Versicherungspflicht aufgrund der Kindererziehung ist vorrangig gegenüber einer Versicherungspflicht als Pflegeperson. Darüber hinaus ist die Versicherungspflicht als Wehrdienstleistender nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III gegenüber einer Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 25 SGB III nachrangig (soweit nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig).

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