Der Arbeitgeber oder eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen hat in den Fällen, in denen für eine Meldung keine Versicherungsnummer des Beschäftigten oder Versorgungsempfängers vorliegt, wie folgt vorzugehen: Er hat eine elektronische Abfrage der Versicherungsnummer an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Die weiteren Meldepflichten bleiben davon unberührt.[1]

Bei einer noch nicht vergebenen Versicherungsnummer ist eine Anmeldung ohne VSNR an die zuständige Einzugsstelle abzusetzen. Dadurch wird das Vergabeverfahren ausgelöst.

Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle unverzüglich durch Datenübertragung die Versicherungsnummer oder den Hinweis, dass die Vergabe der Versicherungsnummer mit der Anmeldung erfolgt.

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