Begriff

Versicherungsfreiheit liegt vor bei Personen, für die zwar die Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungspflicht dem Grunde nach gegeben sind, die jedoch aus Gründen, die in ihrer Person oder in der Eigenheit der Beschäftigung/Tätigkeit liegen, kraft gesetzlicher Regelungen von der Versicherungspflicht ausgenommen sind. Hiervon zu unterscheiden ist die Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese setzt stets einen entsprechenden Antrag voraus.

Im Unterschied zur Versicherungsfreiheit sind Personen, die bereits dem Grunde nach nicht zum Kreis der Pflichtversicherten gehören, von vornherein nicht versicherungspflichtig (z. B. viele Selbstständige).

Regelungen über die Versicherungsfreiheit enthalten die Vorschriften über die Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Pflegeversicherung knüpft die Versicherungspflicht an das Bestehen einer Versicherung gegen Krankheit an und bestimmt selbstständig keinen versicherungsfreien Personenkreis.

Für selbstständige Künstler und Publizisten sowie für Landwirte ergibt sich die Versicherungsfreiheit aus den jeweiligen "Spezialgesetzen".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit ist wie folgt geregelt: Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung) in §§ 27 und 28 SGB III (Übergangsrecht § 420 SGB III); Krankenversicherung in §§ 6 und 7 SGB V; Rentenversicherung in § 5 SGB VI (Übergangsrecht § 230 SGB VI); Unfallversicherung in § 4 SGB VII; Alterssicherung der Landwirte in § 2 ALG; Krankenversicherung der Landwirte in § 3a KVLG 1989; Künstlersozialversicherung in §§ 3 bis 5 KSVG (Übergangsrecht § 56a KSVG).

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