Versicherungsfrei sind auch Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und in landwirtschaftlichen Kleinbetrieben, wenn diese Unternehmen

  • nicht gewerbsmäßig betrieben werden und
  • nicht Nebenunternehmen oder Hilfsunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind.[1]

Hierunter fallen Tätigkeiten, die nicht in erster Linie dauerhaft darauf angelegt sind, Erwerbseinkommen zu erzielen, sondern die zur Eigenversorgung dienen oder als Hobby ausgeübt werden. Gelegentliche Einkünfte z. B. durch Verkauf von Obst, Honig oder Eiern sind unschädlich.

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich auch auf unentgeltlich im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad oder Pflegekinder und deren Ehegatten oder Lebenspartner.

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