Versicherungsfrei sind Personen, bei denen der Arbeitsunfall zugleich auch einen Versorgungsfall nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder einem Gesetz, das das BVG für entsprechend anwendbar erklärt (z. B. Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz), auslöst.[1] Die Versicherungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob eine Versorgungsleistung erbracht wird (z. B. mangels Antragstellung oder bei Vorliegen von Ausschlussgründen nach dem BVG).

Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit

Versicherungsfreiheit tritt nicht ein, wenn

  • der Arbeitsunfall auch eine Folge einer Beschädigung ist (z. B. Kriegs- oder Wehrdienstbeschädigung). Ist eine Wehrdienstbeschädigung ursächlich für einen Arbeitsunfall (z. B. Sturz eines beinamputierten Sachbearbeiters im Büro), liegt Versicherungsfreiheit nicht vor.[2]
  • Ursache für den Arbeitsunfall die nachträgliche Auswirkung kriegerischer Vorgänge ist, die eine kriegseigentümliche Gefahr hinterlassen haben[3] (z. B. ein Baggerführer wird bei Ausschachtungsarbeiten durch die Explosion einer Fliegerbombe aus dem zweiten Weltkrieg getötet). Die Hinterbliebenen erhalten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

In beiden Fällen ruhen die Leistungen nach dem BVG in Höhe der Leistungen aus der Unfallversicherung.

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