Grundsätzlich sind Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, in der Pflegeversicherung sowie in der Alterssicherung der Landwirte. Von diesem Grundsatz existieren allerdings Ausnahmen, sodass Landwirte unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei sind.
Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit von Landwirten und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen ist für den Bereich der Krankenversicherung in § 3a KVLG 1989 und der Rentenversicherung in § 2 ALG geregelt.
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