Die in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 bis 8 SGB V oder nach § 6 Abs. 3a SGB V krankenversicherungsfreien Personenkreise[1] sind auch in der Krankenversicherung für Landwirte versicherungsfrei.[2] Dazu zählen

  • Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
  • Beamte, Richter, Soldaten,
  • Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften,
  • Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
  • Pensionäre
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften,
  • Mitglieder des Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften,
  • Personen, die nach dem 55. Lebensjahr dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, jedoch die für die gesetzliche Krankenversicherung erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllen.[3]

Dagegen führt eine Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB V für (Werk-)Studenten und § 7 SGB V wegen geringfügiger Beschäftigung nicht zur Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung der Landwirte.

Versicherungsfrei sind darüber hinaus Mitglieder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages oder Versorgungsempfänger nach den Abgeordnetengesetzen des Bundes und der Länder.[4]

Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig versichern.[5]

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