Begriff

Grundsätzlich besteht bei Ausübung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Danach sind nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestimmte Personenkreise versicherungsfrei.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Versicherungsfreiheit bestimmter Personenkreise für die Krankenversicherung ist in den §§ 6 und 7 SGB V geregelt.

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