Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen Vorschriften für die gesetzliche Krankenversicherung ist absolut. Das bedeutet, sie gilt auch für die meisten der nach § 5 Abs. 1 SGB V dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tatbestände. Die Norm gilt insbesondere
- für eine nebenher ausgeübte Beschäftigung oder
- für die Krankenversicherung als Rentner.
Sie bezieht sich vor allem auf Beamte, beamtenähnliche Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger.[1]
Keine Versicherungspflicht durch Aufnahme einer Beschäftigung
Personen, die nach § 6 Abs. 1 SGB V krankenversicherungsfrei sind, werden auch nicht durch die Aufnahme einer an sich krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung versicherungspflichtig. Das gilt gleichermaßen für Personen, die sich auf ihren Antrag von der Krankenversicherungspflicht haben freistellen lassen.[2]
Die Versicherungsfreiheit nach § 7 SGB V (geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit) und § 6 Abs. 2 SGB V (Hinterbliebenenversorgung) ist dagegen ausdrücklich nicht "allumfassend". Auch die Versicherungsfreiheit aufgrund einer Beschäftigung während des Studiums erstreckt sich nicht auf andere Tatbestände der Versicherungspflicht.[3]
Die absolute Versicherungsfreiheit tritt ferner nicht für Leistungsempfänger nach dem SGB III ein, z. B. bei Bezug von Arbeitslosengeld.[4]
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