Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, z. B. infolge eines Wechsels von Voll- zur Teilzeitbeschäftigung oder von einer selbstständigen Tätigkeit zur Arbeitnehmerbeschäftigung, bleiben weiterhin krankenversicherungsfrei, sofern

  • sie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert (als Mitglied oder Familienangehöriger) und
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit (also 30 Monate) versicherungsfrei (z. B. wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht befreit oder im Hauptberuf selbstständig tätig

waren.

Versicherungsfrei sind auch Ehegatten dieser Personen, sofern sie selbst bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.[1]

Die hier gerade beschriebene Regelung gilt nicht für Personen, die als sog. ehemalige nichtversicherte Personen versicherungspflichtig geworden sind.[2]

 
Praxis-Beispiel

Keine Versicherungspflicht wegen Vollendung des 55. Lebensjahres

Ein Arbeitnehmer ist krankenversicherungsfrei, weil sein Entgelt regelmäßig die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und hat sich seit mehr als 10 Jahren privat gegen das Risiko der Krankheit abgesichert. Per 1.7. – nach Vollendung des 55. Lebensjahres – reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit, mit der Folge, dass sein Entgelt ab diesem Zeitpunkt unter der entsprechenden Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Obwohl der Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf Dauer unterschreitet, wird er ab dem 1.7. nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig, da er in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert und mindestens 2 Jahre und 6 Monate versicherungsfrei gewesen ist. Der Arbeitnehmer muss sich weiter privat gegen Krankheit absichern.

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