Versicherungsfrei sind Beamte usw., Geistliche und Lehrer (Nr. 2, 4 und 5 der Vorschrift), denen bereits Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt worden sind und die im Krankheitsfall Anspruch auf Beihilfe haben. Ruhegehälter sind das Ruhegehalt nach Erreichen einer Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit, auch vor Erreichen einer Altersgrenze sowie ähnliche Bezüge, die diese Funktion erfüllen[1], nicht jedoch Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG. Empfänger einer Versorgung aus einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind nicht krankenversicherungsfrei.

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