Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte[1] krankenversicherungsfrei.

Geistliche sind Personen, die dem geistlichen Stand angehören. Nicht erforderlich ist, dass eine geistliche oder seelsorgerische Tätigkeit ausgeübt wird; es können auch weltliche Aufgaben übertragen worden sein. Für Kirchenbeamte ohne ein geistliches Amt richtet sich die Versicherungsfreiheit nach Nr. 2 der Vorschrift (siehe oben).

Prediger religiöser Gemeinschaften, die keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind (Zeugen Jehovas, Heilsarmee), sind nicht versicherungsfrei.

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