Krankenversicherungsfrei sind auch Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr, sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes (ebenso Zweckverbandes – Entscheidung des Bundessozialgerichts[1]), einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder von Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden. Krankenversicherungsfrei sind die genannten Personen aber nur, wenn sie im Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge haben. Im Gegensatz zur Rentenversicherung kommt es für die Versicherungsfreiheit von beamtenähnlichen Personen nicht auf eine Versorgungsanwartschaft nach beamtenrechtlichen Regelungen an.

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