Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind krankenversicherungsfrei. Geschieht dies bei Beginn der Beschäftigung, besteht sofort Versicherungsfreiheit.[1] Die versicherungsrechtliche Beurteilung in einer vorherigen Beschäftigung ist ohne Bedeutung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung überschritten, besteht Versicherungsfreiheit erst vom Beginn des 1. Januar des Folgejahres an. Dabei ist ferner Voraussetzung, dass auch die zu Beginn des neuen Kalenderjahres geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Arbeitnehmer, die am gesetzlichen Stichtag 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und eine private Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatten, sind weiterhin versicherungsfrei, solange ihr Jahresarbeitsentgelt die jeweils aktuelle besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

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