2.1 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG)

Ebenfalls versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (AG). Sie sind als Mitglieder des Vorstandes einer AG in Beschäftigungen für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig. Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG gelten als ein Unternehmen. Demgegenüber sind die Vorstandsmitglieder von AG in Beschäftigungen außerhalb des Konzerns versicherungspflichtig.

Versicherungsfrei sind entsprechend auch (ordentliche und stellvertretende) Vorstandsmitglieder von großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

2.2 Geringfügig Beschäftigte

Auch geringfügig Beschäftigte in einer Beschäftigung[1] sind arbeitslosenversicherungsfrei. In der Arbeitslosenversicherung werden ausschließlich geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Kommt es bei einer Zusammenrechnung[2] zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, liegt Geringfügigkeit nicht vor. Anders als in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung liegt in der Arbeitslosenversicherung auch Versicherungsfreiheit vor, wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen "Haupt"-Beschäftigung ausgeübt werden.

Keine Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die nur geringfügig beschäftigt sind,

  • bei stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
  • im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz/Bundesfreiwilligendienstgesetz,
  • bei einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall i. S. der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld.

2.3 Weitere Personenkreise

Darüber hinaus sind folgende Personen arbeitslosenversicherungsfrei:.

  • unständig Beschäftigte;
  • Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen;
  • ausländische Arbeitnehmer in beruflicher Aus- oder Fortbildung[1];
  • ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete;
  • zugewiesene erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Beschäftigung gefördert wird;
  • Beschäftigte, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben; dies gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden;
  • Schüler;
  • Studenten;
  • Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden;
  • Personen in einer Beschäftigung, soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist;
  • Personen, die während der Zeit, für die Ihnen eine dem Anspruch auf Rente voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist;
  • Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Arbeitsagentur die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben und
  • Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert werden.[2]

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