Geringfügig entlohnte Beschäftigte konnten bis 31.12.2012 in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Sie unterlagen dann der Versicherungspflicht mit entsprechenden beitrags- und leistungsrechtlichen Konsequenzen. Auch seit dem 1.1.2013 kann für zuvor aufgenommene geringfügig entlohnte – und über den 31.12.2012 weiterhin versicherungsfreie – Beschäftigungen noch ein Verzicht erklärt werden bzw. ein zuvor erklärter Verzicht über den 31.12.2012 hinaus fortwirken.

Ab dem 1.1.2013 neu aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind versicherungspflichtig; allerdings ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI grundsätzlich möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge