Beginn und Ende der Versicherungsfreiheit ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Versicherungsfreiheit liegt damit grundsätzlich so lange vor, wie die Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben sind.

In der Regel erstreckt sich die Versicherungsfreiheit nur auf die jeweilige Beschäftigung/Tätigkeit, für die die jeweilige Person kraft Gesetzes versicherungsfrei ist. Ist die Versicherungsfreiheit umfassender, d. h. sie erstreckt sich auch auf weitere Beschäftigungen/Tätigkeiten, muss sich dies aus dem Gesetz ergeben. Beispiele finden sich z. B. in § 6 Abs. 3 SGB V (Krankenversicherung) und § 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Rentenversicherung).

Nachversicherung in der Rentenversicherung

Versicherungsfreie Beschäftigte, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben, sind unter weiteren Voraussetzungen in der Rente nachzuversichern. Durch die Nachversicherung werden sie für den Nachversicherungszeitraum rückwirkend zu Versicherungspflichtigen in der Rentenversicherung. Der größte nachzuversichernde Personenkreis sind die Soldaten auf Zeit.

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