Begriff

Bei den Rentenversicherungsträgern und ggf. anderen Versicherungsträgern werden Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gewählt. Diese Personen gehören zu den in der Selbstverwaltung ehrenamtlich Tätigen. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen gilt § 39 SGB IV. Das Ehrenamt bestimmt § 40 SGB IV.

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