Ein Leistungsträger kann eine Geldleistung mit der Forderung eines anderen Sozialleistungsträgers verrechnen (Sonderfall der Aufrechnung ohne Gegenseitigkeit). Er muss dazu durch den anderen Leistungsträger ermächtigt werden. Die sozialrechtliche Verrechnung ist rechtens, wenn die Voraussetzungen für eine Aufrechnung erfüllt sind. Der für die Geldleistung zuständige Leistungsträger verrechnet aufgrund einer Ermessensentscheidung. Die Verrechnung ist nur unter Leistungsträgern nach dem Sozialgesetzbuch zulässig.
Sozialversicherung: Die Verrechnung ist in § 52 SGB I geregelt. Sie ist rechtens, soweit eine Aufrechnung zulässig ist (§ 51 SGB I).
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