Tatbestand | Hinweis | Adressat der Verrechnungserklärung | Rechtsgrundlage |
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Übergegangene Ansprüche auf laufende Geldleistungen | Die Verrechnung ist abweichend von §§ 51, 52 SGB I in unbeschränkter Höhe zulässig | Sonderrechtsnachfolger | § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I |
Verpfändete oder übertragene Ansprüche auf Geldleistungen | Gegen Geldleistungen kann verrechnet werden, wenn der Anspruch auf die zu verrechnende Forderung vor der Verpfändung oder Abtretung bekannt geworden ist. | Neuer Gläubiger der Geldleistung, an den verpfändet oder übertragen wurde | § 53 Abs. 5 SGB I |
Geldleistungen, die sowohl aufgerechnet als auch verrechnet werden können | Die (eigene) Aufrechnung ist vorrangig vor einer möglichen Verrechnung wahrzunehmen | Verbot der unzulässigen Rechtsausübung |
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