Tatbestand Hinweis Adressat der Verrechnungserklärung Rechtsgrundlage
Übergegangene Ansprüche auf laufende Geldleistungen Die Verrechnung ist abweichend von §§ 51, 52 SGB I in unbeschränkter Höhe zulässig Sonderrechtsnachfolger § 57 Abs. 2 Satz 3 SGB I
Verpfändete oder übertragene Ansprüche auf Geldleistungen Gegen Geldleistungen kann verrechnet werden, wenn der Anspruch auf die zu verrechnende Forderung vor der Verpfändung oder Abtretung bekannt geworden ist. Neuer Gläubiger der Geldleistung, an den verpfändet oder übertragen wurde § 53 Abs. 5 SGB I
Geldleistungen, die sowohl aufgerechnet als auch verrechnet werden können Die (eigene) Aufrechnung ist vorrangig vor einer möglichen Verrechnung wahrzunehmen   Verbot der unzulässigen Rechtsausübung

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