Eine Verrechnung einer Geldleistung ist in dem Rahmen zulässig, in dem auch aufgerechnet werden kann.[1] Abweichend von § 51 SGB I liegen die Leistungsverpflichtung sowie die Forderung nicht in der Hand desselben Leistungsträgers.

 
Praxis-Beispiel

Verrechnung einer Beitragsforderung

Ein Unfallversicherungsträger hat gegen den Versicherten einer Krankenkasse eine Forderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen. Der Versicherte ist arbeitsunfähig krank und erhält Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die Forderung des Unfallversicherungsträgers kann mit dem Anspruch auf Krankengeld verrechnet werden.

[1]

S. Aufrechnung.

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