§ 1 Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über
1. |
die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen, |
2. |
die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen, |
3. |
die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern. |
(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nr. 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
Krankenhäuser die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören, |
2. |
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören. |
§ 2 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten sind:
1. |
Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[1], |
2. |
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen. |
§ 3 Erhebungsmerkmale
1Erhebungsmerkmale sind:
1. |
Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft, [Bis 31.12.2017: einschließlich bei öffentlicher Trägerschaft die Rechtsform,] [1] |
2. |
Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung[3], |
3. |
Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach der Art der Nutzung und Vertragsbestimmung, |
4. |
[4]besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie nach der Anzahl der behandelten Fälle, |
Von 2005 bis 2017:
4. |
Einrichtungen der Intensivmedizin und der Geriatrie sowie organisatorisch abgrenzbare Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel- Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie der Zahl der behandelten Fälle, |
Bis 31.12.2004:
4. |
Einrichtungen der Intensivmedizin, der Geriatrie und besondere Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung mit Ausnahme von Einrichtungen für Dialysepatienten, gegliedert nach Art und Zahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen nach der Bundespflegesatzverordnung sowie der Zahl der behandelten Fälle, |
5. |
Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte, |
6. |
Art und Zahl der Dialyseplätze, |
7. |
[5]Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten, |
Von 2005 bis 2017:
7. |
Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst- Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, |
Bis 31.12.2004:
7. |
Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages oder der Nacht, gegliedert nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geriatrie und besonderen Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung, |
8. |
Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen, |
9. |
Art der Arzneimittelversorgung, |
10. |
Art und Zahl der Plätze sowie ihre Besetzung[6] in Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes[7] [Bis 31.12.2017: § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes] genannten Berufe, |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen