§ 1 Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen

 

(1) Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über

 

1.

die Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, ihre organisatorischen Einheiten, ihre personelle Besetzung und sachliche Ausstattung sowie ihre Leistungen,

 

2.

die Kosten der Krankenhäuser sowie die Krankenhauspatienten und die Art ihrer Erkrankungen,

 

3.

die Ausbildungsstätten an Krankenhäusern.

 

(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf die in § 3 Nr. 2 und 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser.

 

(3) Im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Krankenhäuser

die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören,

 

2.

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

die Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der in den §§ 3 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Krankenhäuser und Einrichtungen, soweit sie zu den Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gehören.

§ 2 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten sind:

 

1.

Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten und zusätzlich ab dem 1. Januar 2020 die Standorte der Krankenhäuser entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[1],

 

2.

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.

[1] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung. Anzuwenden ab 01.01.2018.

§ 3 Erhebungsmerkmale

1Erhebungsmerkmale sind:

 

1.

Art des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Art der Trägerschaft, [Bis 31.12.2017: einschließlich bei öffentlicher Trägerschaft die Rechtsform,] [1]

 

2.

Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch[2] oder Zulassung nach § 30 der Gewerbeordnung[3],

 

3.

Betten, gegliedert nach Art der Förderung und Fachabteilung sowie nach der Art der Nutzung und Vertragsbestimmung,

 

4.

[4]besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie nach der Anzahl der behandelten Fälle,

Von 2005 bis 2017:

4.

Einrichtungen der Intensivmedizin und der Geriatrie sowie organisatorisch abgrenzbare Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst-Schädel- Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung, gegliedert nach Art und Anzahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen sowie der Zahl der behandelten Fälle,

Bis 31.12.2004:

4.

Einrichtungen der Intensivmedizin, der Geriatrie und besondere Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung mit Ausnahme von Einrichtungen für Dialysepatienten, gegliedert nach Art und Zahl der Betten, nach Berechnungs- und Belegungstagen nach der Bundespflegesatzverordnung sowie der Zahl der behandelten Fälle,

 

5.

Art und Zahl der medizinisch-technischen Großgeräte,

 

6.

Art und Zahl der Dialyseplätze,

 

7.

[5]Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, nach besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach Einrichtungen für Dialysepatientinnen und -patienten,

Von 2005 bis 2017:

7.

Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages und der Nacht, gegliedert nach Fachabteilungen, Einrichtungen der Geriatrie und organisatorisch abgrenzbaren Einrichtungen zur Behandlung von Querschnittlähmung, Schwerst- Schädel-Hirn-Verletzungen, Schwerbrandverletzungen, AIDS, Mukoviszidose, Onkologiepatientinnen und -patienten, Transplantationspatientinnen und -patienten, Dialysepatientinnen und -patienten oder zur neonatologischen Intensivbehandlung,

Bis 31.12.2004:

7.

Zahl der Plätze für teilstationäre Behandlung während des Tages oder der Nacht, gegliedert nach Fachabteilung, Einrichtungen der Geriatrie und besonderen Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung,

 

8.

Art der nicht-bettenführenden Fachabteilungen,

 

9.

Art der Arzneimittelversorgung,

 

10.

Art und Zahl der Plätze sowie ihre Besetzung[6] in Ausbildungsstätten für die in § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes[7] [Bis 31.12.2017: § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes] genannten Berufe,

 

11.

[8]ärztliches Personal, gegliedert nach Geschlecht, Geburtsjahr und Beschäftigungsverhältnis, bei hauptamtlichem ärztlichen Personal zusätzlich nach Dienststellung, Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung; ferner Belegärztinnen und Belegärzte nach Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung und von diesen angestelltes ärztliches Personal nach der Gebiets- und Teilgebietsbezeichnung d...

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