Leistungen werden nur gezahlt, wenn sie jeweils vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind.[1] Dies ist im Regelfall das tatsächliche Entstehen der Kosten, spätestens der Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

Der Antrag kann über das IT-Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, wenn dies mit der Vermittlungsfachkraft vereinbart ist, die dann einen entsprechenden "eService"-Zugang freischaltet. Die entsprechenden Belege (z. B. Bahntickets für Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen) können dann elektronisch eingereicht werden.

 
Praxis-Tipp

Bei verspäteter Antragstellung kann Härteregelung helfen

Die Agentur für Arbeit kann in Ausnahmefällen eine verspätete Antragstellung zulassen, wenn eine unbillige Härte vorliegt.[2] Ein solcher Sachverhalt ist nach der Rechtsprechung des BSG z. B. dann gegeben, wenn es die Agentur für Arbeit versäumt hat, den Arbeitnehmer in geeigneter Weise auf die Antragstellung bzw. die finanziellen Hilfen aufmerksam zu machen, obwohl dies nahegelegen hätte. Auch wirtschaftliche Gründe aufseiten des Antragstellers, wie z. B. finanzielle Nachteile infolge einer verspäteten Antragstellung, können eine Härte darstellen.

Der Antrag ist formlos, er muss grundsätzlich bei der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Dienststelle gestellt werden.

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