Soweit Verpflichtungen von Dritten zur Übernahme von Kosten bestehen (z. B. des Arbeitgebers für Arbeitskleidung), kommt eine Förderung nicht in Betracht.

Ausgeschlossen ist auch, dass aus dem Vermittlungsbudget Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts gezahlt werden. So darf z. B. ein nicht bestehender Arbeitslosengeldanspruch nicht durch Leistungen aus dem Budget kompensiert werden. Ebenso wenig dürfen andere gesetzliche Leistungen aufgestockt werden.

 
Hinweis

Leistungen zur Eingliederung von Flüchtlingen

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget können – neben weiteren Eingliederungsleistungen – auch zur Förderung und beruflichen Eingliederung von Flüchtlingen genutzt werden. Dies gilt uneingeschränkt für Flüchtlinge, die Bürgergeld beziehen (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge), im Übrigen für Asylbewerber und Geduldete nach Ablauf der Wartefrist von grundsätzlich 3 Monaten.[1].

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