Das Gesetz verzichtet beim Vermittlungsbudget bewusst auf detaillierte Vorgaben zu einzelnen Fördermöglichkeiten bzw. auf einen Leistungskatalog. Im Vordergrund soll die Frage stehen, ob und welche Handlungsbedarfe im Einzelfall bestehen bzw. welche Vermittlungshemmnisse beseitigt werden müssen. Der Förderbedarf kann im Rahmen der Potenzialanalyse abgeklärt und dann in der daraus abgeleiteten Eingliederungsvereinbarung[1] zwischen Arbeitsvermittler und dem Leistungsberechtigten festgelegt werden. Das Leistungsspektrum umfasst vielfach:

  • Zuschüsse zu den Kosten für Bewerbungen (Bewerbungsmappen, Lichtbilder, Kopien, Porto),
  • Zuschüsse zu Reisekosten (Fahrkosten, Übernachtungskosten etc.) zur Vorstellung bei Arbeitgebern oder zur Wahrnehmung anderer Termine im Zusammenhang mit der Arbeits- und Ausbildungssuche,
  • Zuschüsse bei Arbeitsaufnahme zur Überbrückung der Zeit bis zur ersten Entgeltzahlung,
  • finanzielle Hilfen für eine notwendige Arbeitsausrüstung (Arbeitskleidung und -gerät),
  • Zuschüsse zu den Kosten bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme bzw. getrennter Haushaltsführung (Fahrkosten, Trennungsgelder) oder
  • Zuschüsse zu den Umzugskosten bei Aufnahme einer auswärtigen Arbeit.

Daneben sind weitere Einzelfallhilfen möglich, mit denen Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt gezielt verbessert oder Vermittlungshemmnisse abgebaut werden können. Sofern z. B. ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht, kann auch dieser berücksichtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Auch Führerscheinförderung wäre möglich

Möglich wäre z. B. auch, die Erlangung eines Führerscheins zu fördern, wenn nur auf diese Weise die Arbeitslosigkeit beendet werden kann, etwa wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsuchender in strukturschwachen Gebieten nur mit dem eigenen Fahrzeug zur Ausbildungs- oder Arbeitsstätte gelangen kann.

3.1 Art/Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss geleistet. Bei der Förderhöhe hat der Arbeitsvermittler grundsätzlich die Eigenleistungsfähigkeit des Antragstellers zu prüfen. Dabei sehen die Agenturen für Arbeit jedoch von einer detaillierten Ermittlung der Einkommensverhältnisse ab. Bei Ausbildungsuchenden und Arbeitslosen kann nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit davon ausgegangen werden, dass Eigenleistungsfähigkeit grundsätzlich nicht vorliegt und deshalb auf die Prüfung verzichtet werden. Die Agentur für Arbeit kann Pauschalen für bestimmte Leistungen, z. B. bei den Zuschüssen zu Bewerbungskosten oder bei Fahrkosten, festlegen.

 
Praxis-Tipp

Bei Arbeitsaufnahme ist zusätzliche Arbeitgeberförderung möglich

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget schließt anderweitige Förderungen der Arbeitsaufnahme nicht aus. So kann insbesondere der Arbeitgeber bei Einstellung ggf. einen Eingliederungszuschuss erhalten.[1]

3.2 Zweck

Soweit Verpflichtungen von Dritten zur Übernahme von Kosten bestehen (z. B. des Arbeitgebers für Arbeitskleidung), kommt eine Förderung nicht in Betracht.

Ausgeschlossen ist auch, dass aus dem Vermittlungsbudget Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts gezahlt werden. So darf z. B. ein nicht bestehender Arbeitslosengeldanspruch nicht durch Leistungen aus dem Budget kompensiert werden. Ebenso wenig dürfen andere gesetzliche Leistungen aufgestockt werden.

 
Hinweis

Leistungen zur Eingliederung von Flüchtlingen

Leistungen aus dem Vermittlungsbudget können – neben weiteren Eingliederungsleistungen – auch zur Förderung und beruflichen Eingliederung von Flüchtlingen genutzt werden. Dies gilt uneingeschränkt für Flüchtlinge, die Bürgergeld beziehen (Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge), im Übrigen für Asylbewerber und Geduldete nach Ablauf der Wartefrist von grundsätzlich 3 Monaten.[1].

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