Die finanziellen Hilfen aus dem Vermittlungsbudget stehen zur Verfügung für

  • Ausbildungsuchende,
  • von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und
  • Arbeitslose.

Ausbildungsuchende können Leistungen erhalten, wenn sie eine versicherungspflichtige berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben oder aufnehmen. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge an Fach- und Berufsschulen sowie an Berufsakademien, wenn dafür ein Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abgeschlossen wird (wie z. B. in den Pflegeberufen). Gefördert werden kann auch die Aufnahme einer die berufliche Ausbildung vorbereitenden Einstiegsqualifizierung. Falls für eine versicherungspflichtige Ausbildung ein Berufsgrundschuljahr vorgeschrieben ist und eine schriftliche Zusage für eine anschließende Übernahme in eine Ausbildung vorliegt, können auch die im Rahmen der Aufnahme des Berufsgrundschuljahres anfallenden Kosten aus dem Vermittlungsbudget erstattet werden.[1] Zu den von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden gehören Personen, die zwar noch versicherungspflichtig beschäftigt sind, aber alsbald mit der Beendigung ihrer Beschäftigung rechnen müssen und danach voraussichtlich arbeitslos werden.[2] Dies betrifft z. B. Arbeitnehmer, denen bereits gekündigt worden ist oder Beschäftigte in Transfergesellschaften.[3]

 
Hinweis

Berufsrückkehrer und Hochschulabsolventen

Nach Auslegung der Bundesagentur für Arbeit sind auch Berufsrückkehrer, die nach Kinderbetreuung oder Pflegezeiten wieder eine Beschäftigung suchen, sowie Hochschulabsolventen in den Kreis der Förderberechtigten einbezogen.

Gefördert werden schließlich auch Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben (wollen) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung anstreben.

Keine Förderung bei Arbeitsplatzwechsel aus persönlichen Gründen

Personen, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und aus persönlichen Gründen, z. B. wegen eines Umzugs oder besserer beruflicher Aufstiegsperspektiven, ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, gelten nicht als von Arbeitslosigkeit bedroht; sie können deshalb nicht gefördert werden.

 
Hinweis

Förderung von Ausländern mit Aufenthaltsgestattung möglich

Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylG besitzen und zunächst noch keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen[4], können gleichwohl bereits Leistungen der Beratung und Vermittlung erhalten. Dies gilt auch für die Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Ziel ist es, für diesen Personenkreis der sog. Gestatteten eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzustreben und Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Voraussetzung ist, dass bei den Betroffenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Ausgeschlossen sind deshalb Personen, die aus sog. "sicheren Herkunftsstaaten"[5] stammen.

Die zunächst bis Ende 2019 befristet eröffnete Fördermöglichkeit ist damit seit 1.8.2019 dauerhaft im Arbeitsförderungsrecht verankert.[6]

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