Die Verletztenrente beträgt

  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % (völliger Verlust der Erwerbsfähigkeit) 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente),
  • bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % (ggf. aufgrund mehrerer Unfälle) den entsprechenden Teil davon (Teilrente).

2.1 Erhöhung bei Schwerverletzten/Arbeitslosigkeit

Die Rente erhöht sich bei Schwerverletzten (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 %) ggf. um 10 %.[1]

Die Verletztenrente wird des Weiteren unter den in § 58 SGB VII genannten Voraussetzungen erhöht, wenn der Versicherte infolge des Unfalls/der Berufskrankheit kein Arbeitseinkommen hat und arbeitslos ist.

2.2 Höchstbetrag bei mehreren Verletztenrenten

Werden mehrere Verletztenrenten bezogen, dürfen sie zusammen – ohne Schwerverletztenzulage – nicht höher sein als 2/3 des höchsten Jahresarbeitsverdienstes, ansonsten werden sie verhältnismäßig auf diesen Grenzbetrag gekürzt. In diese Berechnung ist auch eine abgefundene Rente[1] einzubeziehen, und zwar mit dem aktuellen Zahlbetrag, der ohne Abfindung zustehen würde.

2.3 Kürzung

2.3.1 Heimpflege

Bei Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann die Verletztenrente wegen der geringeren Lebenshaltungskosten um bis zu 50 % gekürzt werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.

2.3.2 Beamte/Berufssoldaten

Auch Beamte und Berufssoldaten können Anspruch auf Verletztenrente haben, wenn sie bei einer außerdienstlichen (versicherten) Tätigkeit einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Liegt trotz des außerdienstlichen Versicherungsfalls weiterhin Dienstfähigkeit vor, wird eine Verletztenrente nur insoweit gezahlt, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt. In jedem Fall verbleibt aber als Verletztenrente ein Betrag in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls, wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt.

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