Hat ein Versicherter mehrere Unfälle erlitten und erreichen die Sätze jeweils für sich mindestens 10 % und zusammen wenigstens 20 %, steht Verletztenrente für jeden, auch für den früheren Unfall zu (im Allgemeinen ab dem Tag des neuen Unfalls). Dabei führt jeder Versicherungsfall zu einem eigenständigen, gesondert zu berechnenden Rentenanspruch.

 
Praxis-Beispiel

Minderung der Erwerbstätigkeit

  • 2013 Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von unter 10 %
  • 2015 weiterer Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 10 %
  • 2019 weiterer Arbeitsunfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von ebenfalls 10 %

Ergebnis: Die Sätze der Unfälle in den Jahren 2015 und 2019 (der erste Unfall mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von weniger als 10 % zählt nicht mit) ergeben zusammen 20 %, sodass ab 2019 2 Verletztenrenten zustehen.

Würde eine der beiden Renten wegen wesentlicher Besserung des Gesundheitszustands wegfallen, stünde auch die andere Rente mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit von weniger als 20 % nicht mehr zu.

Den Versicherungsfällen stehen Unfälle oder Entschädigungsfälle nach anderen Rechtsvorschriften gleich, beispielsweise nach Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz.

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