Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrags der Leistung nach dem SGB III, der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit bezogen wurde.[1] Einmalzahlungen werden bereits bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt, sodass es unmittelbare Auswirkungen auf den Verletztengeldanspruch gibt.

Bei Versicherten, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Verletztengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt berechnet, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde.[2]

Bezieher von Bürgergeld erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrags des Bürgergeldes.[3] Bei der Bemessung des Bürgergeldes werden Einmalzahlungen nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um eine beitragsfinanzierte, sondern um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung handelt.

 
Achtung

Vorschuss bei Bürgergeld

Hat ein Bezieher von Bürgergeld einen Anspruch auf Verletztengeld, erbringen die Träger der Leistung nach dem SGB II die bisherige Leistung als Vorschuss auf die Leistungen der Unfallversicherung.[4]

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