Bezieher von Arbeitsentgelt erhalten Verletztengeld, das nach den Vorschriften über das Krankengeld der Krankenversicherung nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V ermittelt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist entsprechend zu berücksichtigen. Für die Regelentgeltberechnung sind auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen[1] zu berücksichtigen.

Es gelten besondere Maßgaben hinsichtlich des Höchstregelentgelts und der Höhe des Verletztengeldes.

Die Vorschrift erfasst Versicherte unabhängig davon, ob sie den Versicherungsfall als Arbeitnehmer oder in einer anderen versicherten Tätigkeit erlitten haben.

Das Regelentgelt ist die Grundlage der Verletztengeldberechnung. Es wird aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt ermittelt.

 
Hinweis

Lohnsteuerfreie Zuschläge

Die Vorschrift über die Berücksichtigung lohnsteuerfreier Zuschläge bei der Verletztengeldberechnung stellt eine Ausnahmeregelung dar. Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, dennoch werden diese Einnahmen bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigt.[2] Das gilt auch, wenn diese Zuschläge nicht regelmäßig gezahlt werden.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge