Der vorläufig leistende Leistungsträger erhält eine Erstattung seiner Leistungen, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften[1] vorläufig geleistet hat.[2] Der Umfang richtet sich nach den für den vorläufig leistenden Leistungsträger geltenden Vorschriften[3] und geht damit u. U. über die eigentliche Leistung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers hinaus.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die Krankenkasse oder der Unfallversicherungsträger in Kenntnis der eigenen Zuständigkeit aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungsregelung geleistet hat. Eine nachträgliche Umdeutung einer irrtümlichen Leistungsgewährung ist damit ausgeschlossen. Sachverhalte, in denen sich nachträglich die Zuständigkeit eines anderen Trägers herausstellt, begründen deshalb keinen Erstattungsanspruch.

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