Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben wahrzunehmen.[1] Dazu sind zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern entsprechende Verwaltungsvereinbarungen getroffen worden, u. a.:

  • Generalauftrag Verletztengeld,
  • Einzelauftrag,
  • Beiträge.

Die Krankenkasse führt die Auftragsgeschäfte auf der Grundlage der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung ggf. in Verbindung mit einem konkreten Auftrag im Einzelfall aus.[2] Die dabei durch die Krankenkasse zu erlassenden Verwaltungsakte ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers.

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