Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.[1] Bei diesem Tag handelt es sich um den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit kann von jedem Arzt festgestellt werden. Wenn der Versicherte an einer Maßnahme der Heilbehandlung teilnimmt ohne arbeitsunfähig zu sein und deswegen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, dann wird Verletztengeld vom Beginn der Maßnahme an gezahlt.
Verletztengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an
Es ereignet sich am 15.8. um 23:30 Uhr ein Arbeitsunfall, wegen dessen Folgen der Verletzte arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsunfähigkeit wird am 16.8. um 0:20 Uhr vom Unfallzeitpunkt an festgestellt. Verletztengeld ist vom 15.8. an zu zahlen.
Anrechnung von Entgelt
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind auf das Verletztengeld anzurechnen.[2] Bei einem Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung wird es deshalb tatsächlich nicht zur Zahlung von Verletztengeld vor dem Ablauf des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung kommen.
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