Versicherte haben während einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung Anspruch auf Verletztengeld.[1] Es handelt sich nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Vielmehr dienen die Maßnahmen während des Verwaltungsverfahrens der Auswahl von Leistungen. Dabei sind die

  • Eignung,
  • Neigung,
  • bisherige Tätigkeit sowie
  • Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt

angemessen zu berücksichtigen. Es sind die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Verletztengeld bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen.

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