§ 290 Bestellungsurkunde
1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers; |
2. |
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde; |
3. |
den Aufgabenkreis des Betreuers; |
4. |
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen; |
5. |
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme. |
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