§ 290 Bestellungsurkunde

1Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Die Urkunde soll enthalten:

1.

die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;

2.

bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;

3.

den Aufgabenkreis des Betreuers;

4.

bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;

5.

bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme.

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