Zusammenfassung

 
Begriff

Der GKV-Spitzenverband fördert Einrichtungen, die Verbraucher sowie Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert kostenfrei informieren und beraten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Förderung von Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung ist in § 65b SGB V geregelt. Die Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV) regelt Anforderungen an und Anerkennung von maßgeblichen Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung. Die entsprechende Verordnungsermächtigung ist in § 140g SGB V enthalten.

1 Ziel

Ziel der Verbraucher- und Patientenberatung ist es, die Patientenorientierung im Gesundheitswesen zu stärken und Problemlagen im Gesundheitssystem aufzuzeigen.

Verbraucher und Patienten sollen

  • sachgerechtere Entscheidungen treffen können,
  • in Konfliktsituationen Unterstützung erfahren und
  • ihre Position als Teilnehmer im Gesundheitswesen souverän vertreten.

Versicherte haben im Rahmen der Regelversorgung Anspruch auf eine entsprechende unabhängige Information und Beratung.

2 Finanzierung

2.1 Umlage

Die Fördermittel werden durch eine Umlage der Krankenkassen gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen erbracht. Die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ist nach dem Vordruck KM6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zum 1.7. eines Jahres zu bestimmen. Die private Krankenversicherung beteiligt sich ebenfalls an dem Fördertopf.

2.2 Höhe der Förderung

Die Fördersumme im Jahr 2016 beträgt 9 Mio. EUR und ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße[1] anzupassen. Sie umfasst auch die für die Qualitätssicherung und die Berichterstattung notwendigen Aufwendungen.

3 Vergabe der Fördermittel

Die Förderung einer Einrichtung zur Verbraucher- und Patientenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. Die Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel trifft der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten. Die Fördermittel werden jeweils für eine Laufzeit von 5 Jahren vergeben. Der GKV-Spitzenverband wird bei der Vergabe durch einen Beirat beraten.

4 Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD gemeinnützige GmbH)

4.1 Zusammensetzung

Die erste "Unabhängige Patienten- und Verbraucherberatung" setzte sich zusammen aus

  • der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv),
  • dem Sozialverband VdK Deutschland und
  • dem Verbund Unabhängige Patientenberatung (VuP).

Seit dem 1.1.2016 hat diese Aufgabe (Beratung von Kassen- und Privatpatienten) der Gesundheitsdienstleister Sanvartis (Privatunternehmen) übernommen.

4.2 Beratungsinhalte

Die UPD berät Patienten in gesundheitlichen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Fragen

  • qualitätsgesichert,
  • kostenfrei,
  • neutral und
  • unabhängig.

Die Beratung der UPD ist ein ergänzendes Angebot im deutschen Gesundheitswesen. Sie steht zu keiner anderen Instanz in Konkurrenz. Die Beratung der UPD soll und kann z. B. nicht die Leistungen von Arzt oder Anwalt ersetzen.

Der GKV-Spitzenverband darf – trotz der Finanzierung der UPD – auf den Inhalt oder den Umfang der Beratungstätigkeit keinen Einfluss nehmen.[1]

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