Werden privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers durch eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung festgestellt, sind Nachberechnungen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht ausgeschlossen. Mit der Regelung des § 32 SGB I wird also ein doppeltes Ziel verfolgt:

  • Sozialversicherungsrechtlicher Schutz der Arbeitnehmerinteressen und
  • Abwehr möglicher Manipulationsmöglichkeiten zulasten der Solidargemeinschaft.

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