Die Entscheidung über die Qualität sowie die Wirksamkeit einer Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung trifft der G-BA.[1] Die Vorschrift enthält keinen Erlaubnisvorbehalt. Ein Verbot kann aber ausgesprochen werden.[2] Deshalb ist es nicht ausgeschlossen, im klinischen Bereich neuartige Verfahren ohne vorherige Zulassung zulasten der Krankenversicherung anzuwenden, es sei denn, die Verfahren wurden vom G-BA ausdrücklich ausgeschlossen.

Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der G-BA bisher keine Entscheidung getroffen hat, dürfen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden. Voraussetzung ist, dass sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt.[3] Dies gilt sowohl für Methoden, deren Zulassung noch nicht beantragt wurde, als auch für Methoden, die noch nicht abschließend bewertet sind.

Die Richtlinie "Methoden Krankenhausbehandlung" benennt die vom G-BA ausgeschlossenen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die Richtlinie ist für die Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherten verbindlich.

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