Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur können ebenfalls berücksichtigt werden. Dabei werden die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt anfallenden Kosten mit den bei Mietwohnungen angemessenen Kosten verglichen und bis zu dieser Grenze als Zuschuss übernommen. Sind darüber hinaus Aufwendungen unabdingbar erforderlich, können sie darlehensweise übernommen werden.

Für die Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur gilt die Karenzzeit nicht. Das bedeutet, dass solche Aufwendungen auch innerhalb der ansonsten laufenden Karenzzeit einer Angemessenheitsprüfung unterliegen.

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