Insbesondere in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es Fälle, in denen eine leistungsberechtigte Person in einer Wohnung gemeinsam mit mindestens einem nicht hilfebedürftigen Elternteil, volljährigen Geschwisterkind oder einem eigenen volljährigen Kind lebt, die jeweils andere Person Mieter oder Eigentümer der gesamten Wohnung ist und die leistungsberechtigte Person nicht vertraglich zur Tragung von Unterkunftskosten verpflichtet ist. In diesem Fall wird der leistungsberechtigten Person nicht wie üblich der kopfteilig auf sie entfallende Betrag an Aufwendungen für die Unterkunft zugeordnet. Stattdessen werden – ungeachtet einer tatsächlichen Zahlung – diejenigen Aufwendungen für Unterkunft als Bedarf anerkannt, die sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für den Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der dort wohnenden Personen ergeben und für einen Haushalt mit einer um eins verringerten Personenzahl. Für die Aufwendungen für Heizung wird dann der Anteil an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die Heizung berücksichtigt, der sich für die Aufwendungen für die Unterkunft ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Wohnung bei den Eltern

Eine leistungsberechtigte Person wohnt mit beiden nicht hilfebedürftigen Elternteilen in einer Wohnung in Berlin. Der Richtwert für einen 3-Personen-Haushalt beträgt 634,40 EUR. Davon wird der Richtwert für einen 2-Personen-Haushalt 515,45 EUR abgezogen; der Unterkunftsbedarf beträgt somit 118,95 EUR. Die Aufwendungen der Familie für Heizung betragen 120 EUR. Der Bedarf für Heizung beträgt damit 22,50 EUR (118,95 EUR : 634,40 EUR x 120 EUR).

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